Übergriffe: Strafverschärfung auf den Weg gebracht

Geschrieben am 01.10.2026
von Tobias Lipser

Ein wichtiger Baustein für mehr Sicherheit nimmt nun Gestalt an: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf, u.a. zur Strafverschärfung bei Übergriffen auf Beschäftige im Bereich des Gemeinwesens, auf den Weg gebracht. Dazu sollen künftig auch Kolleg*innen im öffentlichen Verkehr zählen.

Tätliche Angriffe auf Personen, die für Unternehmen im öffentlichen Verkehr tätig sind, sollen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen, z.B. bei Einsatz einer Waffe, einer gemeinsamen Tat mehrerer Täter oder bei lebensgefährlichen Taten, ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vorgesehen. Mehr Schutz soll darüber hinaus auch Amts- und Mandatsträger*innen, Vollstreckungsbeamten, Einsatzkräften und medizinischem Personal zukommen.

mobifair begrüßt diesen Schritt, für den sich der Verein gemeinsam mit der EVG lange eingesetzt hat. Er setzt ein dringend nötiges Signal, dass Übergriffe auf Menschen, die sich tagtäglich für das Gemeinwesen einsetzen, nicht hinnehmbar sind und hart bestraft werden. Jedoch sind dringend weitere Maßnahmen nötig, denn die Strafandrohung und -verfolgung ist das Eine, die Vermeidung von Übergriffen aber das Andere: Die wirksamsten Maßnahmen für mehr Sicherheit der Beschäftigten sind die Doppelbesetzung der Züge mit Zugbegleitpersonal, der Einsatz von zusätzlichen, gut ausgebildeten Sicherheitskräften in problematischen Zügen und die verpflichtende Zurverfügungstellung von Bodycams durch alle Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dazu müssen Bund und Länder endlich die nötigen Finanzmittel bereitstellen und die Aufgabenträger entsprechende Vorgaben in ihren Ausschreibungen machen.

Eine Auswertung der jüngsten Ausschreibungen durch mobifair zeigt, dass die gemachten Vorgaben nach wie vor alles andere als ausreichend sind. Beispielhaft ist an dieser Stelle die 50%-Zugbegleitquote bei der Ende August gestarteten Ausschreibung „Vorortverkehr München-Buchloe“ zu nennen.

Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf findet sich hier und wird in den kommenden Wochen im Bundestag behandelt – hierbei sind noch Änderungen möglich und wahrscheinlich. Die Neuregelung für den Bereich des öffentlichen Verkehrs steht in Artikel 18 des Entwurfs, der § 316b Strafgesetzbuch neu fasst.