Zum geplanten Bundestariftreuegesetz wurde vor Kurzem ein erster regierungsinterner Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) bekannt, der nun innerhalb der Regierungskoalition beraten und weiterbearbeitet wird. mobifair begrüßt das geplante Bundestariftreuegesetz als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu fairerem Wettbewerb um öffentliche Aufträge. Der Staat muss seiner Vorbildfunktion gerecht werden und seine Gestaltungsmacht nutzen. Daher darf es jetzt keine Verwässerung innerhalb der Koalition geben. Vielmehr sind noch Nachschärfungen am Gesetz nötig.
Der durchgesickerte Entwurf sieht vor, dass künftig öffentliche Aufträge sowie Konzessionen des Bundes nur an Unternehmen vergeben werden, die sich und eventuelle Nachunternehmen zur Einhaltung von branchenspezifischen Mindestarbeitsbedingungen verpflichten. Diese sollen auf der Grundlage von Tarifverträgen per Rechtsverordnung festgelegt werden, wie dies etwa auch im Saarland der Fall ist. Diese umfassen die Tabellenentgelte, Zulagen, Sonderzahlungen, Überstunden, Mindesturlaub, Höchstarbeits-, Mindestruhe- und Ruhepausenzeiten. So weit, so gut, aber einen Haken gibt es daran: Voraussetzung ist, dass eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband einen Antrag stellt, der dann zu einer Prüfung auf Repräsentativität führt. Diese „Tariftreue nur auf Antrag“ kritisiert mobifair. Sie schafft eine unnötige Hürde und bedeutet letztlich, dass nur der gesetzliche Mindestlohn von 12 € pro Stunde gilt, wenn kein Antrag eingeht. Einen eigenen vergabespezifischen Mindestlohn von mehr als 12 € als zusätzliche Rückfallebene sieht der Entwurf nämlich nicht vor. Es fehlen zudem Anreize für Unternehmen, die tarifgebunden sind. Tatsächliche Tarifbindung sollte bei gleichem Tarifniveau immer über Tariftreue stehen.
Insgesamt sind positive Ansätze, aber auch einige schwache oder unklare Regelungen enthalten, z.B. hinsichtlich der Nachweise, die Unternehmen vorlegen müssen, bei Kontrollen sowie bei Sanktionen. So sollen stichprobenartige und auf Grund von Hinweisen Dritter Kontrollen durch eine nicht näher definierte zentrale Kontrollgruppe durchgeführt werden. Für mobifair sind regelmäßige Kontrollen anhand einer Mindestkontrolldichte sowie die Einbindung von Arbeitnehmervertretungen notwendig. Bei schuldhaften Verstößen droht die fristlose Kündigung des Vertrags sowie eine „angemessene Vertragsstrafe“. Diese muss konkretisiert werden, damit Verstöße kein kalkulierbares Schnäppchen werden. Üblich sind etwa 5% des Auftragswertes. Erfreulich ist, dass die Möglichkeit von Präqualifikationsverfahren vorgesehen ist, mit denen Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Vorgaben einhalten.
Unklar ist derzeit noch, ob das Gesetz auch für bundeseigene Unternehmen und deren Nachunternehmen gelten soll, wie z.B. die Deutsche Bahn. Es gilt auf jeden Fall nicht für den öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße, weil dieser von den Ländern bzw. Kommunen bestellt wird. Hier greifen weiterhin die Landestariftreuegesetze, wo vorhanden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Entwicklungen auf Bundesebene auch Signalwirkung für die Länder haben werden, wenn diese ihre Gesetze künftig anpassen. Auch deshalb ist es wichtig, dass der Bund mit gutem Beispiel voran geht.
Ein offizieller, zwischen BMAS und BMWK abgestimmter Referentenentwurf wird für Mitte Juni erwartet. Speziell für die Verkehrsbranche sind aber auch noch weitere Bausteine nötig, u.a. bezüglich Personal- und Betriebsübergang, Klagebefugnis für Beschäftigte, Sozial- und Qualitätsstandards, Subvergaben und Kontrollen. Diese müssen Bestandteile des kommenden Vergabetransformationspakets (mobifair hat berichtet) sein und dann auch für alle Vergaben gelten, also sowohl für die des Bundes als auch für die der Länder und Kommunen.
Für mobifair steht fest: „Vor Tariftreue, Tarifbindung und guten Arbeitsbedingungen müssen sich nur die fürchten, die schnellen und maximalen Profit auf dem Rücken der Beschäftigten machen wollen. Tariftreuegesetze sind keine Bürokratiemonster, sondern notwendige Werkzeuge gegen einen zerstörerischen Unterbietungswettbewerb.“